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öffentlich


Erlass einer Vorkaufssatzung gemäß Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB



Sachvortrag:

Ein Entwurf für ein Vorkaufsrecht für die Grundstücke Fl.-Nrn. 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 392, 393, 394, 395, 396, 397, 409, 410, 411, 414, 415, 416, 417, 418, 419, 420, 422, 423, 424, 425, 427, 428, 429, 430, 431, 435, 436, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 449, 450, 451, 452, 453, 454, 462, 463, 464, 465, 466, 467, 468, 469, 482, 483, 484, 485, 486 der Gemarkung Fuchsstadt wurde erstellt.
 
Bei den oben genannten Grundstücken handelt es sich um die Grundstücke im direkten Anschluss an das Gewerbegebiet "Im Gründlein". Für diese Grundstücke ist im Flächennutzungsplan schon eine gewerbliche Nutzung festgelegt.
 
Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2  BauGB ist es möglich, für Gebiete in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht auszuüben.
 
Dies darf aber nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertig (§ 25 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dies ist zum Zeitpunkt der Ausübung zu prüfen.
 
Für eine eventuelle Erweiterung des Gewerbegebietes "Im Gründlein" ist es erforderlich, für die Grundstücke eine Vorkaufsrechtsatzung zu erlassen, um städtebauliche Maßnahmen durchführen zu können.
 
Gemeinderat Wittmer war gegen den Erlass der Satzung, da er befürchtet, dass der Übergang in die Landschaft und die Ortsrandbegrünung bei einer Ausweisung von Gewerbeflächen entfällt.
 
Dem wurde entgegnet, dass sich die Gemeinde durch die Satzung die Möglichkeit offenhält, steuernd in eventuelle Grundstücksgeschäfte einzugreifen. Ob und inwieweit das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, bedarf immer einer Einzelfallentscheidung des Gemeinderates.
 
Der Antrag von Gemeinderat Wittmer auf namentliche Abstimmung wurde mit 11:0 Stimmen angenommen.
 

Beschluss:

Dem Erlass der Vorkaufssatzung gemäß Art. 25 Abs. 1 Nr. BauGB für die Grundstücke Fl.-Nrn. 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 392, 393, 394, 395, 396, 397, 409, 410, 411, 414, 415, 416, 417, 418, 419, 420, 422, 423, 424, 425, 427, 428, 429, 430, 431, 435, 436, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 449, 450, 451, 452, 453, 454, 462, 463, 464, 465, 466, 467, 468, 469, 482, 483, 484, 485, 486 der Gemarkung Fuchsstadt wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
10 ; 1.Bgm. Gerner, 2. Bgm. Volz, 3. Bgm. Hugo, GRin Conrad,   
       GR Ruser, GR Keller; GR Lukaschewitsch; GR Kippes, GR Pfülb, 
       GR Luxem
Nein-Stimmen:
1 ;  GR Wittmer
Persönlich beteiligt:
0
 




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