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öffentlich


Feststellung der Amtsniederlegung von Marktgemeinderätin Frau Ursula Mützel und Entscheidung über das Nachrücken eines/r Listennachfolgers/in



Sachvortrag:

Am 24.11.2023 ging beim Markt der Antrag von Marktgemeinderätin Frau Ursula Mützel ein. Frau Mützel legt mit sofortiger Wirkung ihr Amt als Marktgemeinderätin nieder.
 
Die Marktgemeinderätin richtete sich mit einem Schreiben an den Marktgemeinderat, in dem Sie das Gremium aufforderte, sich einander mit Respekt zu begegnen, denn nur so könne im Team und unter den Bürgern "Zu-Frieden-Heit" entstehen.
 
Das ausscheidende Marktgemeinderatsmitglied bleibt zunächst Mitglied des Gremiums bis zum Feststellungsbeschluss des Marktgemeinderates über das Ausscheiden.
 
Einschlägige Regelung für die Amtsniederlegung durch ein Mitglied des Marktgemeinderates ist Art. 48 Abs. 1 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG).
 
Hiernach kann eine gewählte Person das Amt ohne Angabe von Gründen niederlegen.
 
Die Regelung des Art. 19 Gemeindeordnung (GO) findet keine Anwendung, so dass entsprechende Versagensgründe für den Antrag auf Niederlegung des Amtes nicht bestehen.
 
Gemäß Art. 37 Abs. 2, Art. 48 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 2 und 3 GLKrWG hat der Marktgemeinderat anschließend über das Nachrücken eines/r Listennachfolgers/in zu entscheiden.
 
Nachrücker ist gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG die Person mit den meisten Stimmen aus der Liste, auf welcher die ausgeschiedene Person gewählt war.
 
Dies ist Herr Dieter Densch, Machtilshausen.
 
Die weiteren Listennachfolger sind:
Ackerl Gerry
Kramer Gertrud
Saum Philipp
Müller Stefan
Werner Julia
Stöth Florian
Graser Sophia
Kaiser Maria
Warmuth Matthias
Wolf Jürgen
Höffner Susanne
Nöth Ann-Kathrin
Simon Katrin
 
Für Frau Kramer besteht aufgrund ihrer hauptberuflichen Beschäftigung bei der Verwaltungsgemeinschaft ein Amtshindernis (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GLKrWG).
 
Für Frau Kaiser und Frau Nöth besteht aufgrund ihres Wegzuges ebenfalls ein Amtshindernis (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GLKrWG)
 
Nach getätigtem Beschluss ist  unverzüglich der Listennachfolger zu verständigen und aufzufordern, binnen zwei Wochen zu erklären, ob er das Ehrenamt annimmt und bereit ist, den Eid zu leisten oder ein Gelöbnis abzulegen (Art. 48 Abs. 3 Satz 3, Art. 47 Abs. 2 GLKrWG, Art. 31 Abs. 4 GO).
 
Erfolgt innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine ausdrückliche schriftliche Annahme, gilt das Ehrenamt als abgelehnt.
 
Der Listennachfolger kann auch ohne wichtigen Grund die Annahme des Ehrenamts verweigern (Art. 48 Abs. 2 GLKrWG).
 
Nimmt der Listennachfolger das Ehrenamt vorbehaltlos an, ist er ordnungsgemäßes Mitglied des Marktgemeinderates.
 
Die Ablegung des Eides oder Gelöbnisses erfolgt zu Beginn der ersten nach der Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung.



Beschluss:

Der Marktgemeinderat stellte die Niederlegung des Amtes als Marktgemeinderätin durch Frau Ursula Mützel formell fest. Frau Mützel scheidet damit aus dem Marktgemeinderat aus.
Der Marktgemeinderat beschließt, Herrn Dieter Densch, Machtilshausen, als ersten Listennachfolger schriftlich von seiner Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen zwei Wochen zu erklären, ob er als Listennachfolger das Amt annimmt und in den Marktgemeinderat nachrückt.
Sollte Herr Densch die Übernahme des Ehrenamtes ablehnen, sind die weiteren Listennachfolger in der jeweiligen Reihenfolge zur entsprechenden Erklärung aufzufordern.
Für Frau Kramer, Frau Kaiser und Frau Nöth wird ein Amtshindernis festgestellt, so dass diese als Listennachfolger nicht berücksichtigt werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Tel.: 09704/9110-0
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